Arbeitssicherheit
Das Thema Arbeitsschutz
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Sicherheit von Leib und Leben z.B. durch den richtigen Umgang mit Bauwerkzeug und -Maschinen Grundlagen der Arbeitssicherheit: Vorgaben, Vorgehen und Schutz speziell im Bauwesen

Im Baubereich lauern vielfältige Gefahren, die sich aus dem Einsatz von Baggern, Werkzeug und Baufahrzeugen ergeben. Insbesondere große Baumaschinen oder Werkzeuge beinhalten ein erhebliches mechanisches Gefährdungsrisiko. Unsachgemäßes Verhalten ist hier häufig mit Berufskrankheiten oder tödlichen Folgen verbunden.
Schutzmaßnahmen erfolgen z.B. durch Unterweisungen zur Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes oder durch Arbeitsanweisungen.

Gesetzliche Vorgaben

Die nachfolgende Darstellung der Gesetzesvorgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes enthält die wichtigsten Schutzvorschriften und -Maßnahmen.

Grundlegend ist § 12 Abs.1 ArbSchG, wonach die Beschäftigten vom Arbeitgeber über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit zu unterweisen sind. Diese Unterweisung muss hinsichtlich der Häufigkeit sowie dem Umfang “ausreichend“ und “angemessen“, also für den Arbeitnehmer verständlich erfolgen. Weitere Konkretisierungen dieser Anforderungen folgen aus den Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungen. (DGUV-Vorschriften) Unter Bezugnahme von § 12 ArbSchG auf § 4 DGUV-Vorschrift 1 sind Leiharbeitnehmer einbezogen mit einer Aufsplittung der Unterweisungspflichten. Die allgemeine Unterweisung obliegt dem Verleiher, die betriebsspezifische Unterweisung dem Entleiher.
Weitere Quellen der Unterweisung ergeben sich auch aus Betriebsanweisungen.
Unterweisungen unterliegen aus Nachweisgründen der Dokumentationspflicht. (Unterweisungsthemen, Unterweisungszeit, Teilnahmebestätigung) Grundlegend ist jedenfalls, dass die Unterweisung vor der Arbeitsaufnahme, bei Betriebswechseln, jährlich wiederkehrend und bei neuen/veränderten Gefährdungen vorzunehmen ist.
Verschärfte Vorgaben gelten nach § 29 JArbSchG für Jugendliche zwischen 15-17 Jahre, da mindestens halbjährliche Unterweisungen neben derjenigen vor einer erstmaligen Beschäftigung an Maschinen und an gefahrgeneigten Arbeitsbereichen und -Stoffen erfolgen.

Für das Verhalten auf Baustellen gilt als Empfehlung eine anlassbezogene Unterweisung bei jeder Baustelle. Diese ist aus der BaustellenVO abzuleiten, wonach Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern sind.
Nach § 5 Abs.1 BaustellenVO treffen auch hier den Arbeitgeber die in Abs.2 konkretisierten Arbeitsschutzpflichten.
So erfasst Nr.1 die Instandhaltungspflicht der Arbeitsmittel, Nr.2 die Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe, Abfälle und Gefahrstoffe. Nr. 3 erfasst die Anpassung der Ausführungszeiten für Arbeiten unter Berücksichtigung der Baustellengegebenheiten (§ 2 BaustellenVO), Nr. 4 die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte (§ 6 BaustellenVO) oder Nr.5 notwendige Hinweise (§3 BaustellenVO) wegen Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten.

Sachgerechte Unterweisung und notwendige Inhalte zum richtigen Umgang mit Baumaschinen und Werkzeugen

Die erfolgreiche Unterweisung erfordert eine sorgfältige und systematische Vorbereitung. Dazu werden dem Arbeitnehmer die Gefährdungen und notwendigen Schutzmaßnahmen in einer Gefährdungsbeurteilung beschrieben und erläutert. Betriebsanleitungen der benutzten Arbeitsmittel und Maschinen sind einzubeziehen. Diese Schutzmaßnahmen als richtiges Verhalten sind auch für den Sonderfall der Notfälle zu erläutern.
Dieses Regelwerk wird vom Arbeitgeber in eine Arbeits-/Betriebsanweisung transformiert und dem Arbeitnehmer übergeben. Damit sind Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennbar und bekannt und können gegebenenfalls Schulungen erfolgen.

Da die unsachgemäße Bedienung von Baumaschinen zu Gefahren für Personen und Sachen führt, ist eine Unterweisung als Baumaschinenführerschein notwendig. Dies verlangt neben der gesundheitlichen Eignung den Besitz eines Führerscheins für den Straßentransport, womit i.d.R. ein Mindestalter von 18 Jahren notwendig ist.
In Unterweisungsveranstaltungen werden neben der Theorieprüfung praktische Fahrübungen durchgeführt. Außerdem werden Fragen der Bedienung, Wartung, Transport, Betriebszeiten etc. erörtert.